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Wirkungen

  • Wirkung
    • Partei- bzw. Privatgutachten sind für Gegenparteien nicht verbindlich.
    • Richter sind an Partei- bzw. Privatgutachten nicht gebunden
    • Im Rahmen der Behauptungen kann das Privatgutachten in den Prozess eingebracht werden, unter Vorbehalt des Novenrechts
      • Überzeugenden Schlüssen des Parteigutachters wird der Richter oft folgen
      • Sofern und soweit der Richter nicht direkt auf das Privatgutachten abstellt, kann es geeignet sein, Zweifel am Gerichts(sachverständigen)gutachten aufkommen zu lassen, was den Richter veranlasst
        • Ergänzungsfragen an den Gerichtsgutachter zu stellen
        • ein weiteres Sachverständigengutachten aufzugeben.
  • Aushändigungsrecht
    • Das Recht auf Aushändigung des Gutachtens und die Bestimmung seiner Verwendung hat nur der Auftraggeber.
  • Anfechtbarkeit
    • Privatgutachten sind unbefristet anfechtbar.
    • Gerichtsgutachten können nur auf den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Rechtswegen und nur befristet (bis zum Eintritt der Rechtskraft) angefochten werden.
  • Haftung
    • Der Privatgutachter haftet für die Sorgfalt seines Gutachtens nach den privatrechtlichen Regeln.
    • Gerichtssachverständige geniessen den Schutz des Gerichts; die finanziellen Folgen eines falschen Gerichtsgutachtens sind durch Rechtsmittel oder über die Staatshaftung geltend zu machen.


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