Informationen zum Privatgutachten / Parteigutachten als aussergerichtliche Gutachten
Wirkungen
Wirkung
Partei- bzw. Privatgutachten sind für Gegenparteien nicht verbindlich.
Richter sind an Partei- bzw. Privatgutachten nicht gebunden
Im Rahmen der Behauptungen kann das Privatgutachten in den Prozess eingebracht werden, unter Vorbehalt des Novenrechts
Überzeugenden Schlüssen des Parteigutachters wird der Richter oft folgen
Sofern und soweit der Richter nicht direkt auf das Privatgutachten abstellt, kann es geeignet sein, Zweifel am Gerichts(sachverständigen)gutachten aufkommen zu lassen, was den Richter veranlasst
Ergänzungsfragen an den Gerichtsgutachter zu stellen
ein weiteres Sachverständigengutachten aufzugeben.
Aushändigungsrecht
Das Recht auf Aushändigung des Gutachtens und die Bestimmung seiner Verwendung hat nur der Auftraggeber.
Anfechtbarkeit
Privatgutachten sind unbefristet anfechtbar.
Gerichtsgutachten können nur auf den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Rechtswegen und nur befristet (bis zum Eintritt der Rechtskraft) angefochten werden.
Haftung
Der Privatgutachter haftet für die Sorgfalt seines Gutachtens nach den privatrechtlichen Regeln.
Gerichtssachverständige geniessen den Schutz des Gerichts; die finanziellen Folgen eines falschen Gerichtsgutachtens sind durch Rechtsmittel oder über die Staatshaftung geltend zu machen.
Literatur
BÜHLER ALFRED, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, in: Jusletter 14.05.2007
BINDER ANDREAS / GUTZWILLER ROMAN S., Das Privatgutachten – eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO, in: ZZZ 2013, S. 171 ff.
Judikatur
BGE 4A_286/2011 vom 30.08.2011 (vor Inkrafttreten Eidg. ZPO)
BGE 4A_505/2012 vom 06.12.2012 (vor Inkrafttreten Eidg. ZPO)